Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Wenn Beschäftigte wegen einer Erkrankung oder einer Verletzung länger ausfallen, ist dies ohne Frage gleichermaßen ärgerlich für Arbeitgeber wie Arbeitnehmende. Bei Komplikationen nach einer Tätowierung oder einem Beinbruch nach dem Fallschirmspringen stellt sich zudem die Frage: Ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet? Denn nur wenn Arbeitnehmende an ihrer Verhinderung kein Verschulden trifft, ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung ihres Gehalts verpflichtet.
Im Fall einer Pflegekraft, die wegen eines entzündeten Tattoos arbeitsunfähig wurde, entschied das LAG Schleswig-Holstein kürzlich: Der Arbeitgeber muss für die Zeit keine Entgeltfortzahlung leisten, da die Arbeitnehmerin schuldhaft handelte.
Selbstverschulden schließt Entgeltfortzahlung aus
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist zunächst, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Zudem muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Insbesondere aber darf die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht verschuldet worden sein. Wann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung bejaht schuldhaftes Verhalten, "wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen, die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt." (BAG, Urteil vom 27.05.1992, Az: 5 AZR 297/91)
Was gilt als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit?
Nicht jedes Risiko, das Beschäftigte eingehen, genügt, um eigenes Verschulden für eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ob jemand zu leichtfertig mit seiner Gesundheit umgegangen ist, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Gerichte haben bislang ein Verschulden in Fällen bejaht, in denen Beschäftigte eine Sportart ausübten, die ihre Kräfte und Fähigkeiten deutlich überstieg, oder wenn sie diese mit ungeeigneter Ausrüstung oder trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausgeübt haben.
Ein Verschulden für Sportverletzungen allein wegen der Ausübung einer gefährlichen Sportart wurde bisher für Kickboxen angenommen. Kein Verschulden lag dagegen vor bei Verletzungen nach Inlineskaten, Amateurboxen, Drachenfliegen, Fußball im Amateurbereich, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen, sofern diese Sportarten regelgerecht und mit der dafür vorgesehenen Ausrüstung ausgeübt wurden.
Anerkannt ist auch, dass ein Unfall, der auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen anerkannte Regeln oder auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, ebenfalls selbstverschuldet ist.
Komplikationen nach einer Operation, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen, sind nach gängiger Rechtsprechung dann selbst verschuldet, wenn es keine medizinische Indikation für die OP gab, beispielsweise bei einer Schönheits-OP oder wie im oben genannten Fall bei einer Tätowierung aus Schönheitsgründen.
Auch wenn sich Arbeitnehmende im Hinblick auf Krankheiten grob leichtsinnig oder sogar regelwidrig verhalten, kann dies ein Verschulden begründen.
Entgeltfortzahlung: Wer trägt die Beweislast für Verschulden?
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat und deshalb kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Allerdings ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Mitwirkung verpflichtet.
Arbeitgeber dürfen die Entgeltfortzahlung zudem verweigern, solange Arbeitnehmer ihrer Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests oder den Mitteilungspflichten bei einer Auslandserkrankung nicht nachgekommen sind.
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