Erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Sachbezüge, muss der Arbeitgeber als Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge die Beiträge feststellen, die auf den Wert der Sachbezüge entfallen. Diese Beiträge muss er an die Einzugsstelle abführen. Für diese Fälle bestimmt § 28g Satz 4 SGB IV, dass der Arbeitgeber einen erweiterten Rückgriff hat. Damit kann er den Anspruch auf die Arbeitnehmeranteile gegenüber dem Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Beschäftigung geltend machen.

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