Für Monatsbezüge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1/12 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze; unabhängig davon, wie viele Kalendertage der jeweilige volle Monat hat. Im Jahr 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich 8.050 EUR/bundeseinheitlich (2024: 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost), in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 EUR/bundeseinheitlich (2024: 9.300 EUR/West bzw. 9.200 EUR/Ost).
Zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 5.512,50 EUR.
Für andere Bemessungszeiträume als das Jahr und den Monat gilt Folgendes:
Zeitraum |
Formel |
Allgemeine RV/ALV EUR |
Knappschaftliche RV EUR |
KV/PV EUR |
Kalendertag |
(Jahres-BBG)/360 |
268,33 |
330,00 |
183,75 |
1 Woche |
(Jahres-BBG × 7)/360 |
1.878,33 |
2.310,00 |
1.286,25 |
2 Wochen |
(Jahres-BBG × 14)/360 |
3.756,67 |
4.620,00 |
2.572,50 |
3 Wochen |
(Jahres-BBG × 21)/360 |
5.635,00 |
6.930,00 |
3.858,75 |
4 Wochen |
(Jahres-BGG × 28)/360 |
7.513,33 |
9.240,00 |
5.145,00 |
5 Wochen |
(Jahres-BBG × 35)/360 |
9.391,67 |
11.550,00 |
6.431,25 |
Beschäftigung nicht über den ganzen Kalendermonat
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung zwar laufend, aber nicht während des ganzen Kalendermonats ausgeübt, ist die jeweils anteilige Beitragsbemessungsgrenze auf kalendertäglicher Basis zu ermitteln. Dazu wird die tägliche Beitragsbemessungsgrenze ungerundet mit den beitragspflichtigen Kalendertagen des Zeitraums vervielfacht. Das Ergebnis wird auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.
Hat der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats seinen Arbeitsplatz gewechselt, ohne dass hierdurch eine Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist, so ist bei der Berechnung der jeweiligen Teilbeschäftigungen bei Kalendermonaten mit 31 Tagen zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrenze bei der letzten Beschäftigung im Monat ein Tag abzuziehen.
Auch bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Übersteigt das Gesamtentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Entgelte der einzelnen Beschäftigungen anteilig nach folgender Formel zu kürzen:
Jeweilige BBG × Entgelt aus einer Beschäftigung |
Gesamtentgelt aus allen Beschäftigungen |
Kürzung hoher Einzelentgelte vor der Verhältnisrechnung
Bei Mehrfachbeschäftigten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt Folgendes: Die Einzelentgelte der Beschäftigungen sind auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs zu kürzen. Dies erfolgt vor der Verhältnisberechnung, die das für die Beitragsberechnung beitragspflichtige Entgelt des jeweiligen Arbeitgebers bestimmt.