Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der hälftigen Beitragstragung gilt für

  • Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (hierzu gehören auch Umschüler, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes[1] durchgeführt wird,
  • Personen, die im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ein freiwilliges soziales Jahr[2] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr[3] leisten.

In diesen Fällen ist der Arbeitgeber zur vollen Beitragstragung verpflichtet, was auch hinsichtlich des Beitragszuschlags in der sozialen Pflegeversicherung (0,6 %) gilt.

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