Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind grundsätzlich von dem Versicherungsträger zu erstatten, der diese Beiträge erhalten hat.

 
Beitragsart Für die Erstattung zuständiger Versicherungsträger
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Krankenkasse
Rentenversicherungsbeiträge Rentenversicherungsträger
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Arbeitsagentur, in dessen Bezirk die Krankenkasse, die die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ihren Sitz hat

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