Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen – also grundsätzlich in beitragsfreien Zeiten – gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme), wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind (SV-Freibetrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.[1]

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