Kinderkrankengeld berechnen


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Kinderkrankengeld in der Entgeltabrechnung

Beim Thema Krankengeld bei Erkrankung des Kindes – auch Kinderkrankengeld genannt – ergeben sich auch Fragen in der Entgeltabrechnung. Wie ändert sich die Beitragsberechnung und muss zum Beispiel eine Unterbrechungsmeldung erstattet werden?

Wichtig für die Entgeltabrechnung: Ausgangswert für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das während der Freistellung ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt. Dieses wird aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt ermittelt. Das Kinderkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt.

Kinderkrankengeld nur bei unbezahlter Freistellung

Tage, an denen Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewähren, werden nicht bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes berücksichtigt. Das gilt entsprechend, wenn am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt.

Bei unbezahlten Freistellungstagen sind die Sozialversicherungstage des jeweiligen Abrechnungsmonats zu kürzen. Sozialversicherungsbeiträge sind somit für einen sogenannten Teillohnzahlungszeitraum zu berechnen. Wie Beiträge innerhalb eines Teillohnzahlungszeitraums berechnet werden, erfahren Sie hier.

Sozialversicherungsbeiträge auf das Brutto-Kinderkrankengeld

Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Aus dem errechneten (Brutto-)Kinderkrankengeld sind im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Allerdings trägt der Versicherte die Beiträge, welche in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet werden. Der Arbeitgeber wird mit diesen Beiträgen nicht belastet. Als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsberechnung aus dem Kinderkrankengeld werden 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts herangezogen. 

Wann Einmalzahlungen beim Kinderkrankengeld zu berücksichtigen sind

Als Arbeitsentgelt gilt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig. Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Kinderkrankengeld bei Selbstständigen

Auch Selbstständige können einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 Prozent des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderkrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.

Keine SV-Meldung aufgrund kurzer Unterbrechung

Die Unterbrechung aufgrund des Bezugs von Kinderkrankengeld dauert keinen vollen Kalendermonat. Somit ist auch keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen. In der Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren.

Kinderkrankengeld ist steuerfreie Lohnersatzleistung

Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Das steuerfreie Kinderkrankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden. Der entsprechende Betrag wird von der Krankenkasse regelmäßig elektronisch übermittelt.


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