Wichtig für die Entgeltabrechnung: Ausgangswert für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das während der Freistellung ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt. Dieses wird aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt ermittelt. Das Kinderkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
Kinderkrankengeld nur bei unbezahlter Freistellung
Tage, an denen Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewähren, werden nicht bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes berücksichtigt. Das gilt entsprechend, wenn am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt.
Bei unbezahlten Freistellungstagen sind die Sozialversicherungstage des jeweiligen Abrechnungsmonats zu kürzen. Sozialversicherungsbeiträge sind somit für einen sogenannten Teillohnzahlungszeitraum zu berechnen. Wie Beiträge innerhalb eines Teillohnzahlungszeitraums berechnet werden, erfahren Sie hier.
Sozialversicherungsbeiträge auf das Brutto-Kinderkrankengeld
Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Aus dem errechneten (Brutto-)Kinderkrankengeld sind im Regelfall Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Allerdings trägt der Versicherte die Beiträge, welche in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet werden. Der Arbeitgeber wird mit diesen Beiträgen nicht belastet. Als beitragspflichtige Einnahme zur Beitragsberechnung aus dem Kinderkrankengeld werden 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts herangezogen.
Wann Einmalzahlungen beim Kinderkrankengeld zu berücksichtigen sind
Als Arbeitsentgelt gilt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig. Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Kinderkrankengeld bei Selbstständigen
Auch Selbstständige können einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 Prozent des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderkrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.
Keine SV-Meldung aufgrund kurzer Unterbrechung
Die Unterbrechung aufgrund des Bezugs von Kinderkrankengeld dauert keinen vollen Kalendermonat. Somit ist auch keine Unterbrechungsmeldung zu erstellen. In der Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren.
Kinderkrankengeld ist steuerfreie Lohnersatzleistung
Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Das steuerfreie Kinderkrankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden. Der entsprechende Betrag wird von der Krankenkasse regelmäßig elektronisch übermittelt.
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besten Dank für Ihren Kommentar. Das Kinderkrankengeld beträgt regulär 90 % des entgangenen Nettoentgelts. Sofern in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) geleistet wurden, beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des entgangenen Nettoentgelts.
Insgesamt ist das Kinderkrankengeld im Jahr 2023 jedoch auf einen Betrag von 116,38 Euro pro Tag gedeckelt.
Beste Grüße aus Freiburg
Haufe Online Redaktion Personal
wie verhält sich das mit der Einmalzahlung bei Kinderkrankengeld, wenn man in dem Monat indem man wegen dem Kind krankgeschrieben ist eine Einmalzahlung erhält. Ist diese dann zu berücksichtigen?
Oder zählen die 12 Monate davor? Z.B. Kind krank im März 23, dann sind die Einmalzahlungen von Feb 23 bis Jan 23 zu berücksichtigen?
Vielen Dank