Da die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich in der gleichen Weise berechnet werden, kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Allgemeinen in einem Arbeitsgang errechnet werden. Weil der Anspruch auf die Beiträge jedoch nicht alleine dem Gesundheitsfonds, sondern ihrem Anteil entsprechend der Pflegekasse, den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit zusteht, muss die Krankenkasse den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufteilen. Damit die Krankenkasse dazu in der Lage ist, hat der Arbeitgeber die Beiträge nach Beitragsgruppen getrennt nachzuweisen.

Besondere Beitragsgruppen sind vorgesehen für die Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit "U1"[1] und bei Mutterschaft "U2"[2]) sowie für die Insolvenzgeldumlage.

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