Die Mittel für das Insolvenzgeld werden von den Arbeitgebern nicht über die allgemeinen Arbeitslosenversicherungsbeiträge, sondern in einem eigenständigen Insolvenzgeld-Umlageverfahren finanziert. Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu entrichten. Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Ausgangswert für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt (Ausgangswert) der Arbeitnehmenden berechnet. Umlagepflichtig ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Für Arbeitnehmende, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, ist das Entgelt heranzuziehen, von dem bei Rentenversicherungspflicht die Beiträge berechnet worden wären. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung ist also nicht gleichbedeutend mit Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.
Insolvenzgeldumlage auch aus Einmalzahlungen
Häufig wird die Insolvenzgeldumlage mit den Umlagen U1 und U2 zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG bei Krankheit und Mutterschaft gleichgesetzt. Das ist jedoch falsch! Denn anders als bei der U1- und U2-Umlage sind in der U3 (Insolvenzgeldumlage) die Umlagen nicht nur vom laufenden Entgelt, sondern auch von einmalig gezahltem Entgelt zu berechnen. Auch die Regelungen der Märzklausel sind dabei zu beachten.
Insolvenzgeldumlage für Beschäftigte im Übergangsbereich
Für Arbeitnehmende mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro gilt: Aus dem tatsächlich erzielten Entgelt wird mithilfe des Faktors F nach der entsprechenden Formel für den Übergangsbereich ein geringeres beitragspflichtiges Entgelt errechnet. Dieses verminderte beitragspflichtige Entgelt ist dann für die Insolvenzgeldumlage sowie für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebend.
Insolvenzgeldumlagepflicht bei geringfügiger Beschäftigung
Auch für kurzfristig Beschäftigte und geringfügig entlohnte Minijobber ist die Insolvenzgeltumlage zu zahlen. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale. Die Insolvenzgeldumlage wird bei allen geringfügig Beschäftigten immer aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet - unabhängig davon, ob es sich um laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Bei schwankendem Entgelt ist auch der 520 Euro überschreitende Betrag umlagepflichtig.
Wichtig: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung gilt für die Insolvenzgeldumlage nicht. |
Insolvenzgeldumlage bei Minijob und berufsständischer Versorgung
Die Insolvenzgeld-Umlagepflicht gilt auch für Minijobber, die als Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auch wenn für diese von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personen wegen einer privaten Krankenversicherung (PKV) keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale gezahlt werden, muss die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale überwiesen werden.