Wird Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nachgezahlt (z. B. aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge), so sind diese Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt. Im Allgemeinen ist eine Korrektur der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraums erforderlich, für den die Nachzahlung geleistet wird. Es ist jedoch auch zulässig, solche Nachzahlungen bei der Beitragsberechnung wie eine Einmalzahlung zu behandeln (Vereinfachungsregelung). Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze lediglich für den Nachzahlungszeitraum gebildet wird.
Zeitraum der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze
laufendes Arbeitsentgelt | 3.850 EUR |
rückwirkende Gehaltserhöhung zum 1.3.2024 (Tarifvertrag vom 21.8.2024) |
55 EUR |
Nachzahlung für März bis August 2024 (zusammen mit dem erhöhten Arbeitsentgelt für September 2024) |
330 EUR |
Ergebnis: Beitragsberechnung für September 2024
Anteilige Jahres-BBG März bis August 2024 |
KV/PV | RV/ALV |
KV/PV 5.175 EUR × 6 | 31.050 EUR | |
RV/ALV 7.550 EUR × 6 | 45.300 EUR | |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt März bis August 2024 |
||
3.850 EUR × 6 | 23.100 EUR | 23.100 EUR |
Differenz zur BBG | 7.950 EUR | 22.200 EUR |
Der Nachzahlungsbetrag ist in allen Zweigen der Sozialversicherung in voller Höhe von 330 EUR beitragspflichtig.
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