Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 monatlich 5.175 Euro. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatlich BBG 7.550 Euro (West) bzw. 7.450 Euro (Ost). Weihnachtsgeld ist als Einmalzahlung zu bewerten und muss entsprechend abgerechnet werden.
Sozialversicherungsbeiträge aus Weihnachtsgeld berechnen
Erzielt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ein monatliches Entgelt in Höhe der BBG oder darüber hinaus, werden aus seinem/ihrem Weihnachtsgeld keine Beiträge berechnet. Das Entgelt muss dann allerdings im Jahr 2024 mindestens 7.550 Euro pro Monat betragen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gibt es in diesem Fall keine Abzüge aus dem Weihnachtsgeld. Aber: Monatlich werden aus dem Entgelt Beiträge bis zu den oben genannten Grenzen der BBG berechnet.
Wann fallen SV-Beiträge aus dem Weihnachtsgeld an?
Ist das Entgelt geringer als die monatlichen BBG, sind Beiträge aus dem Weihnachtsgeld zu berechnen. Dazu wird das bisher beitragspflichtige Entgelt der jeweils anteiligen BBG gegenübergestellt. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung.
Beispiel: Monatliches Entgelt 4.900 Euro, Weihnachtsgeld im November 2024 in Höhe von 4.900 Euro.
Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 4.900 Euro x 11 = 53.900 Euro
Anteilige BBG KV/PV: 5.175 Euro x 11 = 56.925 Euro
Anteilige BBG RV/ALV: 7.550 Euro x 11 = 83.050 Euro
Beiträge aus dem Weihnachtsgeld:
KV/PV: 56.925 Euro – 53.900 Euro = 3.025 Euro
RV/ALV: 83.050 Euro – 53.900 Euro = 29.150 Euro
Ergebnis: In der KV/PV werden Beiträge aus dem monatlichen Entgelt und 3.025 Euro des Weihnachtsgeldes berechnet. Zur RV/ALV sind Beiträge aus dem Entgelt und dem vollen Weihnachtsgeld zu berechnen. Während die Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt und der anteiligen BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung nur 3.025 Euro beträgt, fällt die Differenz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher aus, als der Betrag des Weihnachtsgeldes. Deshalb sind hier auch Beiträge aus der vollen Einmalzahlung zu berechnen.
Volle Beitragspflicht aus dem Weihnachtsgeld
Sofern das Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die monatlichen BBG nicht überschreitet, wird die Einmalzahlung vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen.
Beispiel: Monatliches Entgelt 1.900 Euro, Weihnachtsgeld im November 2024 in Höhe von 1.900 Euro.
Ergebnis: Das monatliche Entgelt und das Weihnachtsgeld überschreiten zusammen weder die BBG in der KV/PV, noch die der RV/ALV. Eine Ermittlung der Differenz zwischen dem bisher beitragspflichtigen Entgelt zur anteiligen BBG ist daher nicht erforderlich. Die Beitragsberechnung erfolgt vollständig aus dem Entgelt und dem Weihnachtsgeld.
Der oben genannten Artikel verspricht dem Leser, dass er erfährt, welche Arbeitnehmer/innen nun genau davon profitieren, aber er/sie wird enttäuscht, da es sich um eine FAKE-Überschrift handelt, die nur Leser/innen anlocken soll!
KEIN Wort über Minijobber, Abrufkräfte, etc.
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Mit freundlichem Gruß
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