Die Entscheidung darüber, ob der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, ist jeweils bei Beginn bzw. Änderung des Versicherungsverhältnisses zu treffen.
Die Bundesregierung hat den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Diese gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Die Beitragstragung erfolgt jeweils paritätisch durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1.1 Allgemeiner Beitragssatz
Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die
- bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
- auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Er beträgt bundeseinheitlich 14,6 %.
Der allgemeine Beitragssatz bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
1.1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Selbst für diejenigen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse keinen geringeren als den allgemeinen Beitragssatz vorsehen.
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder. Diese Regelung ist Ausdruck des die Krankenversicherung beherrschenden Solidarprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.
1.1.2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.
1.1.3 Beschäftigte Rentner
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer
- zeitgleich eine Teilrente wegen Alters oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
- wegen Berufsunfähigkeit
bezieht.
1.1.4 Wartezeit zum Entgeltfortzahlungsanspruch
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch
- auf Entgeltfortzahlung oder
- auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld)
haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht. Auch in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt damit der allgemeine Beitragssatz.
1.2 Ermäßigter Beitragssatz
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Er beträgt 14,0 %. Für den Beitragssatz bei Freistellung von der Arbeit gelten besondere Regelungen.
1.3 Zusatzbeitrag
Zusatzbeiträge werden nach einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berechnet. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt nicht für Geringverdiener, denn von der Verpflichtung zur alleinigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber wird auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erfasst.
Ermittlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils
Monatliches Arbeitsentgelt |
2.000 EUR |
Allgemeiner Beitragssatz |
14,6 % |
Zusatzbeitragssatz |
2,0 % |
Gesamtbeitragssatz |
16,6 % |
Beitragsberechnung |
|
Arbeitgeberanteil |
|
16,6 % : 2 = 8,3 % von 2.000 EUR |
166 EUR |
Arbeitnehmeranteil |
|
entspricht Arbeitgeberanteil |
166 EUR |
Gesamtbeitrag |
332 EUR |
1.4 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes für bestimmte Personenkreise, wie z. B. Geringverdiener, erhoben. Er wird jährlich bis zum 1.11. eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und beträgt seit dem 1.1.2025 2,5 %.
1.5 Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte
Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnt Beschäftigte muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte im gewerblichen Bereich beträgt dieser derzeit 13 % und für Minijobs im Privathaushalt 5 %. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit dem 1.1.2013 aufgenommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss hier ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten) entrichten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % bzw. von 13,6 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.