Wenn Arbeitnehmer ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten sie beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Geburtsmonats. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Geburt vorgelegt, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des folgenden Monats nach Vorlage des Nachweises.

Bei pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen wird dies in aller Regel nicht ins Gewicht fallen, weil sie während des Bezugs von Mutterschaftsgeld und beim anschließenden Elterngeldbezug oder der anschließenden Elternzeit in aller Regel beitragsfrei sind. Beim Vater des Kindes ist die 3-Monatsfrist aber zu beachten.

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