Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht:
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts,
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
- Adoptionsurkunde,
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse – (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
- Elterngeldbescheid,
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
- aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
- Sterbeurkunde des Kindes,
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.
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