Die Bemessung des Beitragszuschusses wird sowohl für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für PKV-Mitglieder nach einheitlichen Kriterien durchgeführt. Grundlage für die Zuschussberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR; 2023: 4.987,50 EUR).
Als Zuschuss ist
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes),
- für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt,
- für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Falle der Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, für die Berechnung des Beitragszuschusses der halbe ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden.
2.1 Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung
2.1.1 Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld
Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz wurde von der Bundesregierung auf 14,6 % festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist somit ein Beitragssatz i. H. v. 7,3 % (14,6 % : 2) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der halbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Der Beitragssatz ist mit den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu multiplizieren.
Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss 377,78 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags.
2.1.2 Versicherter ohne Anspruch auf Krankengeld
Für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist für die Beitragszuschussberechnung der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Auch für diese Arbeitnehmer wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte bezuschusst.
Der Beitragsatz ist mit den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu multiplizieren.
Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss 362,25 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags.
2.2 Höchstzuschuss in der privaten Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde vom Bundesministerium für Gesundheit 2024 auf 1,7 % (2023: 1,6 %) festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist 2024 somit ein Beitragssatz i. H. v. 8,15 % (14,6 % + 1,7 % = 16,3 % : 2) zu berücksichtigen (2023: 14,6 % + 1,6 % = 16,2 % : 2 = 8,1 %). Sollte der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % maßgeblich sein, beträgt der Beitragssatz 2024 für die Zuschussberechnung 7,85 % (14,0 % + 1,7 % = 15,7 % : 2 = 7,85 %; 2023: 14,0 % + 1,6 % = 15,6 % : 2 = 7,8 %).
Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2024 i. H. v. 5.175 EUR (2023: 4.987,50 EUR) und des Beitragssatzes von 8,15 % (= 7,3 % + 0,85 %; 2023: 7,3 % + 0,8 % = 8,1 %) ergibt sich ab 1.1.2024 für PKV-Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten, ein monatlicher Höchstzuschuss von 421,76 EUR (5.175 EUR x 8,15 % ; 2023: 403,99 EUR).
Für Arbeitnehmer, die bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist für die Beitragszuschussberechnung der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Der Höchstzuschuss für diese Arbeitnehmer beträgt ab 1.1.2024 406,24 EUR (5.175 EUR × 7,85 %; 2023: 389,03 EUR).
Beitragszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten
Eine von der KV-Pflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 2.500 EUR. Vom 1.4.2024 an erhöht sich ihr monatliches Arbeitsentgelt auf 2.700 EUR. Ihr Beitrag für die private Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2024 monatlich 420 EUR.
Im Jahr 2024 sind für die Bemessung des Beitragszuschusses für die PKV der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzusetzen. Diese betragen 14,6 % sowie 1,7 %. Bei einem monatlichen Entgelt von 2.500 EUR errechnet sich der Beitragszuschuss ab 1.1.2024 wie folgt:
2.500 EUR × (14,6 + 1,7) |
= 203,75 EUR |
100 × 2 |
Durch die Entgelterhöhung zum 1.4.2024 auf 2.700 EUR erhöht sich der Beitragszuschuss auf:
2.700 EUR × (14,6 + 1,7) |
= 220,05 EUR |
100 × 2 |
Ergebnis: Die Hälfte des monatlichen Beitrags für die private Krankenversicherung beträgt (420 EUR : 2 =) 210 EUR. Der Beitragszuschuss beträgt somit vom 1.1.-31.3.2024 monatlich 203,75 EUR und ab 1.4.2024 monatlich 210 EUR.