Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde vom Bundesministerium für Gesundheit 2024 auf 1,7 % (2023: 1,6 %) festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist 2024 somit ein Beitragssatz i. H. v. 8,15 % (14,6 % + 1,7 % = 16,3 % : 2) zu berücksichtigen (2023: 14,6 % + 1,6 % = 16,2 % : 2 = 8,1 %). Sollte der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % maßgeblich sein, beträgt der Beitragssatz 2024 für die Zuschussberechnung 7,85 % (14,0 % + 1,7 % = 15,7 % : 2 = 7,85 %; 2023: 14,0 % + 1,6 % = 15,6 % : 2 = 7,8 %).
Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2024 i. H. v. 5.175 EUR (2023: 4.987,50 EUR) und des Beitragssatzes von 8,15 % (= 7,3 % + 0,85 %; 2023: 7,3 % + 0,8 % = 8,1 %) ergibt sich ab 1.1.2024 für PKV-Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld hätten, ein monatlicher Höchstzuschuss von 421,76 EUR (5.175 EUR x 8,15 % ; 2023: 403,99 EUR).
Für Arbeitnehmer, die bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist für die Beitragszuschussberechnung der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Der Höchstzuschuss für diese Arbeitnehmer beträgt ab 1.1.2024 406,24 EUR (5.175 EUR × 7,85 %; 2023: 389,03 EUR).
Beitragszuschuss bei Teilzeitbeschäftigten
Eine von der KV-Pflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 2.500 EUR. Vom 1.4.2024 an erhöht sich ihr monatliches Arbeitsentgelt auf 2.700 EUR. Ihr Beitrag für die private Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2024 monatlich 420 EUR.
Im Jahr 2024 sind für die Bemessung des Beitragszuschusses für die PKV der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzusetzen. Diese betragen 14,6 % sowie 1,7 %. Bei einem monatlichen Entgelt von 2.500 EUR errechnet sich der Beitragszuschuss ab 1.1.2024 wie folgt:
2.500 EUR × (14,6 + 1,7) |
= 203,75 EUR |
100 × 2 |
Durch die Entgelterhöhung zum 1.4.2024 auf 2.700 EUR erhöht sich der Beitragszuschuss auf:
2.700 EUR × (14,6 + 1,7) |
= 220,05 EUR |
100 × 2 |
Ergebnis: Die Hälfte des monatlichen Beitrags für die private Krankenversicherung beträgt (420 EUR : 2 =) 210 EUR. Der Beitragszuschuss beträgt somit vom 1.1.-31.3.2024 monatlich 203,75 EUR und ab 1.4.2024 monatlich 210 EUR.