Diese Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für das Istentgelt (tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt) einen Beitragszuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils von 7,3 % zzgl. des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.[1] Der Beitragszuschuss ist aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.
Zuschussberechnung bei Kurzarbeitergeld für freiwillig GKV-Versicherte
monatliches Arbeitsentgelt (Sollentgelt) | 5.800,00 EUR | |
kassenindividueller Zusatzbeitragssatz | 1,3 % | |
Beitragssatz der GKV 2024 | 14,6 % | |
monatlicher Beitrag zur freiwilligen KV (5.175 EUR × 15,9 %) |
822,83 EUR | |
monatlicher Beitragszuschuss ab 1.1.2024 (5.175 EUR × 7,95 %) |
411,41 EUR | |
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1.2.2024 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Der Kurzlohn (Istentgelt) beträgt 2.900 EUR. | ||
Ergebnis: | ||
darauf entfallender Beitragszuschuss (2.900 EUR × 7,95 %) |
230,55 EUR | |
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt (5.800 EUR – 2.900 EUR = 2.900 EUR; 2.900 EUR × 80 % = 2.320 EUR) |
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begrenzt auf die BBG KV insgesamt (5.175 EUR – 2.900 EUR) |
2.275,00 EUR | |
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallender Beitragszuschuss (2.275 EUR × 15,9 %) |
361,73 EUR | |
Beitragszuschuss insgesamt | 592,28 EUR |
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