Es besteht kein erweiterter Anspruch auf den Beitragszuschuss, wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer privat versichert sind und der eine Ehegatte während der Mutterschutzfristen[1] oder wegen Elternzeit kein Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr erhält. Für die weiterlaufende PKV-Versicherung des vorübergehend nicht mehr tätigen Ehegatten kann der andere Ehegatte keinen zusätzlichen Beitragszuschuss beanspruchen. Hier ist § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu beachten. Danach können Ehegatten während der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG sowie während der Elternzeit nicht familienversichert werden, wenn zuletzt vor diesen Zeiträumen keine gesetzliche Versicherung bestand.

Wenn beide Ehegatten in der PKV versichert sind, ist bei der Prüfung, ob für die Beiträge für selbst versicherte Kinder des privat versicherten Arbeitnehmers ein Zuschuss gezahlt werden kann, ein Vergleich anzustellen, ob die Familienversicherung für das Kind nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen wäre.

[1]

S. Mutterschutz.

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