Der Beitragszuschuss wird mit folgendem Berechnungsweg ermittelt:

  1. Zunächst ist die Begrenzung entsprechend § 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V auf den möglichen Höchstzuschuss vorzunehmen.
  2. Erst im Anschluss daran erfolgt die Prüfung der weiteren Begrenzung auf den halben tatsächlichen PKV-Beitrag und den halben Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – gemessen an der Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das der Beitragszuschuss zu berechnen ist.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %); die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ([14,6 % + 1,7 %] : 2) = 8,15 % (2023: 8,1 %). Der Höchstzuschuss für eine private Krankenversicherung beträgt ab 2024 (5.175,00 EUR × 8,15 % =) 421,76 EUR (2023: 403,99 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Beitragszuschusses für eine Teilzeitbeschäftigte

Eine von der Krankenversicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 2.200 EUR.

Der Beitragszuschuss errechnet sich wie folgt:

 
2.200 EUR × 16,3 = 179,30 EUR
100 × 2

Der Beitragszuschuss beträgt in diesem Fall höchstens 179,30 EUR, jedoch nicht mehr als die Hälfte des insgesamt für die private Krankenversicherung aufgewendeten Betrags.

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