Durch Notenwechsel vom 10. Juni 2011 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo eine Vereinbarung über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo geschlossen worden.
Die in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Abkommen gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo fort. Die in der Anlage 2 aufgeführten Abkommen werden im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo so lange angewandt, bis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. Hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Übereinkünfte tritt die Republik Kosovo für die daraus entstandenen und in ihrem Hoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein.
Die Vereinbarung schließt nicht aus, dass weitere zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro geschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo fortgelten.
Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Auswärtiges Amt
Berlin, 10. Juni 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 100/11 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo vom 10. Juni 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
"Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kosovo beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Kosovo und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. |
Die in der Anlage 1 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte gelten im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland fort. |
2. |
Die in der Anlage 2 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte werden aus Praktikabilitätsgründen im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland so lange angewandt, bis Einvernehmen über ihre Anpassung oder ihre Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. Beide Seiten betonen die Notwendigkeit, im Bereich der Technischen Zusammenarbeit möglichst bald den Abschluss einer neuen bilateralen Übereinkunft anzustreben. Für den Bereich des Luftverkehrs sind sich beide Seiten darüber einig, dass bei Bedarf der Abschluss neuer bilateraler Übereinkünfte zu Fragen, die nicht durch europäische Übereinkünfte abgedeckt sind, geprüft wird. |
3. |
Die in den Anlagen zu diesem Notenwechsel enthaltenen Angaben in Klammern beziehen sich auf die Listen 1 und 2 des Protokolls vom 12. Dezember 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die weitere Anwendung von Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beziehungsweise auf die Anlagen A und B zum Protokoll vom 29. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien über die Fortgeltung völkerrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. |
4. |
Die Zusammenarbeit beider Staaten in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung soll in einem oder mehreren neu zu verhandelnden Abkommen geregelt werden. Das Abkommen vom 28. Juli 1969 zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Liste 1 – Nr. 19 des Protokolls vom 12. Dezember 1996) wird im Verhältnis zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland so lange weiter angewandt, bis Einvernehmen über seine Anpassung oder Aufhebung im Verhältnis zwischen beiden Staaten hergestellt ist. |
5. |
Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien, die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, die Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro haben mit der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik die in den Anlagen 3 und 4 zu diesem Notenwechsel aufgeführten Übereinkünfte geschlossen. Die Republik Kosovo tritt für die daraus entstandenen und in ihrem Hoheitsgebiet begründeten Verbindlichkeiten ein. |
6. |
Die vorliegende Vereinbarung lässt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Fortgeltung weiterer Übereinkünfte zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland zu erklären, unberührt. |
7. |
Beide Seiten sind bereit, sich weiter zu konsultieren. |
8. |
Bezüglich des in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführten Vertrags vom 2. April 1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorsc... |