Durch Notenwechsel vom 31. März 2011 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro eine Vereinbarung über die Fortgeltung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro geschlossener bilateraler Abkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro geschlossen worden.
Die in der Anlage zu diesem Notenwechsel aufgeführten Abkommen gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fort. Die Vereinbarung schließt nicht aus, dass weitere zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro geschlossene völkerrechtliche Vereinbarungen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fortgelten.
Auswärtiges Amt
Berlin, 31. März 2011
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von Montenegro unter Bezugnahme auf seine Verbalnote vom 4. März 2011 den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über das Fortgelten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise Serbien und Montenegro geschlossener bilateraler Abkommen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. |
Die in der Anlage zu diesem Notenwechsel aufgeführten 31 Abkommen gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro fort. |
2. |
Die vorliegende Vereinbarung lässt die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Fortgeltung weiterer Übereinkünfte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Montenegro zu erklären, unberührt. |
3. |
Beide Vertragsparteien sind bereit, sich insbesondere in Hinblick auf die mit der Unabhängigkeit Montenegros eingetretene Änderung der ursprünglichen Zuständigkeiten zur Durchführung der betreffenden Abkommen weiter zu konsultieren. |
4. |
Diese Vereinbarung wird in deutscher und montenegrinischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. |
Falls sich die Regierung von Montenegro mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung von Montenegro zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von Montenegro eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung von Montenegro wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration von Montenegro erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und Europäische Integration
von Montenegro
Podgorica
An l a g e
1. |
Abkommen vom 26.06.1954 über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt |
2. |
Vertrag vom 10.03.1956 über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung |
3. |
Vertrag vom 10.03.1956 über wirtschaftliche Zusammenarbeit |
4. |
Gemeinsames Protokoll vom 10.03.1956 über wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten |
5. |
Notenwechsel (vom 10.03. und 22.12.1956) zum Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 10.03.1956 |
6. |
Abkommen vom 17.07.1956 über die Zollbehandlung der Donauschiffe |
7. |
Protokoll vom 17.07.1956 zur Auslegung und Durchführung des Abkommens über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt vom 26.06.1954 |
8. |
Abkommen vom 10.04.1957 über den Luftverkehr und Vereinbarung über die Änderung des Fluglinienplans (Notenwechsel vom 26.07.1973 und 17.01.1975) |
9. |
Vereinbarung vom 16.07.1964 über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und Güterverkehr |
10. |
Briefwechsel vom 08.03.1967 über die Änderung des Artikels 2 des Abkommens vom 10.04.1957 über den Luftverkehr |
11. |
Abkommen vom 12.10.1968 über Arbeitslosenversicherung |
12. |
Abkommen vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll gleichen Datums) |
13. |
Vereinbarung vom 09.11.1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit |
14. |
Verwaltungsvereinbarung vom 16.05.1969 zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 über Arbeitslosenversicherung |
15. |
Protokoll vom 20.12.1972 über Kapitalhilfe |
16. |
Vertrag vom 02.04.1974 über gegenseitige Unterstützung zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gege... |