Seit dem 1. Juni 2007 sind die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden kurz "REACH-VO") geregelt.

Dem Sicherheitsdatenblatt kommt unter REACH eine noch größere Bedeutung als bereits zuvor zu. Dies gilt insbesondere für das "erweiterte Sicherheitsdatenblatt" (eSDB) durch die unmittelbare Verbindung zum Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der REACH-VO, wonach die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen müssen. Das eSDB ist ein Sicherheitsdatenblatt, das im Anhang eines oder mehrere Expositionsszenarien (ES) enthält, die in der REACH-VO unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Stoffsicherheitsberichtes zu erstellen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Beifügung eines Expositionsszenarios zum Sicherheitsdatenblatt seit dem 1.6.2007 Pflicht jedoch nicht bevor der betreffende Stoff registriert worden ist[1].

Ein Sicherheitsdatenblatt muss gemäß REACH Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden,

  • wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008 bzw. den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder
  • die Kriterien für einen PBT- oder vPvB-Stoff erfüllt oder
  • wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch in der Kandidatenliste[2] steht, die gemäß Artikel 59 Absatz 10 von der ECHA publiziert wird und dieser Stoff die Grenzwerte nach Artikel 56 Absatz 6 REACH-VO überschreitet, oder
  • auf Verlangen des nachgeschalteten Anwenders für Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff, einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb der Grenzwerte gem. Artikel 31 Absatz 3 REACH-VO oder einen Stoff enthält, für den es einen gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ist. Das Sicherheitsdatenblatt muss es dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Akteure in der Lieferkette dazu beitragen sollen, dass die im Rahmen der Registrierung beabsichtigten Verwendungen identifiziert werden und auch im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind. Hierbei sind sämtliche Abschnitte des Lebenszyklus des Stoffes einzubeziehen, die sich aus der Herstellung und den identifizierten Verwendungen ergeben. Die hierbei ermittelten Risiken und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen (RMM) müssen auch im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein.

Wesentlich für die Verwendbarkeit von Sicherheitsdatenblättern in der betrieblichen Praxis ist eine enge Kommunikation vom Hersteller bis zum Verwender zu bestimmten Angaben im Stoffsicherheitsbericht und im Sicherheitsdatenblatt, insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Verwendung, zur Exposition und zu den Risikomanagementmaßnahmen.

Frage 1.1: Was hat sich beim Sicherheitsdatenblatt geändert?

Antwort: Das Sicherheitsdatenblatt hat sich mit der REACH-VO gegenüber den bisherigen Bestimmungen (Richtlinie 91/155/EG) in einigen Punkten geändert. Formal betrifft dies die Reihenfolge der Angaben zur Zusammensetzung und zu Bestandteilen (Abschnitt 3 neu, bisher Kapitel 2) und zu möglichen Gefahren (Abschnitt 2 neu, bisher Kapitel 3). Inhaltliche Änderungen, die im REACH-Sicherheitsdatenblatt enthalten sein können und die aus Arbeitsschutzsicht besonders relevant sind, können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle 1: Zusätzliche oder erweiterte SDB-Inhalte mit Bedeutung für den Arbeitsschutz

Unterabschnitt im SDB Zusätzliche oder erweiterte Inhalte, die im SDB enthalten sein können Nummer der Frage in diesem Katalog, unter der weitere Informationen zu finden sind
1.1 Registrierungsnummer für Stoffe 1.3
3.2 Registrierte Stoffe in Gemischen  
1.2 Bezeichnung der (identifizierten) Verwendung 1.6
1.2 Verwendungen, von denen der Lieferant abrät 2.3
8.1 Expositionsgrenzwerte Gesundheit (DNEL und DMEL) und Umwelt (PNEC) 3.1–3.7
8.2 Schutzmaßnahmen 2.5, 4.1–4.4
15.1 Zulassung, Beschränkungen 6.3–6.6
Anhang Expositionsszenarien 1.4, 1.5

Eine komplette Übersicht über alle Neuerungen beim Sicherheitsdatenblatt ist im ECHA-Leitfaden für nachgeschaltete Anwender zu finden[3].

Frage 1.2: Darf ein Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ein Sicherheitsdatenblatt verwenden, das formal nicht der REACH-VO entspricht?

Antwort: Ja, für den Arbeitgeber ist es ungeachtet der formalen Gliederung des Sicherheitsdatenblattes wichtig, dass er die Informationen, die er für die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 benötigt, im Sicherheitsdatenblatt findet und berücksichtigt.

Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1.6.2007 trat die EU-Richtlinie 91/155/EG außer Kraft. Die Bestimmungen zum S...

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