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BekGS 409: Nutzung der REACH-Informationen für den Arbei ... / 1 Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) als zentrales Instrument der Informationsübermittlung unter REACH

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Seit dem 1. Juni 2007 sind die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden kurz "REACH-VO") geregelt.

Dem Sicherheitsdatenblatt kommt unter REACH eine noch größere Bedeutung als bereits zuvor zu. Dies gilt insbesondere für das "erweiterte Sicherheitsdatenblatt" (eSDB) durch die unmittelbare Verbindung zum Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der REACH-VO, wonach die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen müssen. Das eSDB ist ein Sicherheitsdatenblatt, das im Anhang eines oder mehrere Expositionsszenarien (ES) enthält, die in der REACH-VO unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Stoffsicherheitsberichtes zu erstellen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Beifügung eines Expositionsszenarios zum Sicherheitsdatenblatt seit dem 1.6.2007 Pflicht jedoch nicht bevor der betreffende Stoff registriert worden ist[1].

Ein Sicherheitsdatenblatt muss gemäß REACH Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden,

  • wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008 bzw. den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder
  • die Kriterien für einen PBT- oder vPvB-Stoff erfüllt oder
  • wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch in der Kandidatenliste[2] steht, die gemäß Artikel 59 Absatz 10 von der ECHA publiziert wird und dieser Stoff die Grenzwerte nach Artikel 56 Absatz 6 REACH-VO überschreitet, oder
  • auf Verlangen des nachgeschalteten Anwenders für Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff, einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb d...

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