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Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Anwendungsbereich
Der vorliegende Fragen-Antworten-Katalog behandelt den Kontext von REACH und Arbeitsschutz. Er zielt in erster Linie auf die effiziente Nutzung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes für die Zwecke des Arbeitsschutzes ab. Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Instrument der Informationsübermittlung unter REACH und wird gegenüber dem bisherigen Sicherheitsdatenblatt einige zusätzliche Informationen enthalten.
Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können. Hierzu gehört auch die Darstellung von Schnittstellen zum Technischen Regelwerk im deutschen Gefahrstoffrecht.
Bei der Formulierung der Fragen und der Erarbeitung der Antworten wurden die verschiedenen im AGS vertretenen Positionen berücksichtigt. Dennoch kann dem Fragen-Antworten-Katalog keine Erfüllung der Vermutungswirkung zugeordnet werden, wie dies bei einer Technischen Regel der Fall ist. Einige der in dem Katalog enthaltenen Kernaussagen sollen allerdings zu einem späteren Zeitpunkt in die TRGS 400 aufgenommen werden.
Der Fragen-Antworten-Katalog stellt keine abschließende Betrachtung der Schnittmengen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung, REACH-VO) mit dem deutschen Gefahrstoffrecht dar. Weitere Anpassungen und Ergänzungen werden folgen, sobald zu speziellen Aspekten abschließende Informationen vorliegen.
Übersicht über die Fragen
Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:
- Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
- Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
- Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
- Welche Informationen liefert REACH nicht?
Der Fragen-Antworten-Katalog befasst sich nicht mit über den Arbeitsschutz hinausgehenden REACH-Fragestellungen, die bereits über eine Vielzahl von Informationsquellen (siehe Helpdesks) abgedeckt sind. Bei Bezügen zur Einstufung und Kennzeichnung werden die Begrifflichkeiten der CLP-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008, CLP-VO) verwendet.
In der folgenden Übersicht sind alle Fragen in Form eines Verzeichnisses zusammengestellt:
1 |
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) als zentrales Instrument der Informationsübermittlung unter REACH |
Frage 1.1: |
Was hat sich beim Sicherheitsdatenblatt geändert? |
Frage 1.2: |
Darf ein Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ein Sicherheitsdatenblatt verwenden, das formal nicht der REACH-VO entspricht? |
Frage 1.3: |
Welche Bedeutung hat die Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt? |
Frage 1.4: |
Warum hat mein Sicherheitsdatenblatt keinen Anhang? |
Frage 1.5: |
Welche Angaben muss das Expositionsszenario (ES) im Anhang des Sicherheitsdatenblatts enthalten? |
Frage 1.6: |
Welche Bedeutung haben die Begriffe "Verwendung" und "identifizierte Verwendung"? |
2 |
Informationen des (erweiterten) Sicherheitsdatenblatts für den Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung und Ableitung von Schutzmaßnahmen |
Frage 2.1: |
Welche Informationen liefert das SDB bzw. eSDB für die Erfüllung der Pflichten nach Gefahrstoffverordnung? |
Frage 2.2: |
Wie ist zu prüfen, ob die eigene Verwendung durch ein Expositionsszenario abgedeckt wird? |
Frage 2.3: |
Ist eine Verwendung eines Stoffes oder Gemisches zulässig, von der der Lieferant im eSDB abrät? |
Frage 2.4: |
Wie ist zu prüfen, ob die Verwendungsbedingungen des Expositionsszenarios eingehalten werden? |
Frage 2.5: |
Machen die im eSDB bzw. ES beschriebenen Schutzmaßnahmen eine eigene Gefährdungsbeurteilung überflüssig? |
Frage 2.6: |
Wird die Informationsermittlung nach § 6 der GefStoffV vollständig durch die Informationen des Lieferanten nach der REACH-VO abgedeckt? |
Frage 2.7: |
Ist das Expositionsszenario des eSDB bereits eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Absatz 8 GefStoffV)? |
Frage 2.8: |
Wird die Verpflichtung erfüllt, das technische Regelwerk zu beachten (§ 7 Absatz 2 GefStoffV), wenn die im eSDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt sind? |
Frage 2.9: |
Sind die Gefährdungen für die Beschäftigten auf ein Minimum reduziert (§ 7 Absatz 4 GefStoffV), wenn alle im eSDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt sind? |
Frage 2.10: |
Muss der Arbeitgeber eine Substitutionsprüfung gemäß § 6 Absatz 1 GefStoffV durchführen, oder hat der Inverkehrbringer im Rahmen der REACH-Registrierung dies bereits erledigt? |
Frage 2.11: |
Enthäl... |