Veranstaltet der Arbeitgeber eine Incentivereise, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, stellt dieses sog. Incentive für die Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Hiervon ist auszugehen, wenn auf den Reisen

  • ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und
  • der berufliche Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.[1]

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