Schwerwiegende Langzeiterkrankungen und Gesundheitskrisen – z. B. Krebserkrankungen, rheumatische oder psychotische Erkrankungen – können dazu führen, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung trotz aller medizinischen und rehabilitativen Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

In diesen Fällen muss das BEM-Team Kontakt zu den Rehabilitations- und Sozialleistungsträgern aufnehmen, um folgende Möglichkeiten zu prüfen: Einleitung des Rentenverfahrens sowie Einleitung der Anerkennung als schwerbehinderter Betroffener, sofern das noch nicht erfolgt ist. Bei schwerbehinderten Beschäftigten hat der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 1 SGB IX zu prüfen, ob eine Gefährdung des Beschäftigtenverhältnisses vorliegt und er hat das Integrationsamt sowie die Interessenvertretung einzuschalten.

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