Durch das Gesetz werden auch keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben. Auch dies ist Ausdruck der Qualifizierung des BEM als "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll".
In Betracht kommen (individuelle) Maßnahmen wie z. B.
- ein Mitarbeitergespräch,
- eine Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufanalyse,
- eine Verbesserung der technischen/ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes,
- die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,
- eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen.
Allgemein kommen alle Strategien in Betracht, die die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit erhalten können. Dazu zählen z. B. Maßnahmen
- der beruflichen Qualifizierung,
- des Arbeits- und Gesundheitsschutzes inklusive der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und der Gesundheitsförderung und
- einer betriebsnahen Rehabilitation.
Das BEM kann bei Bedarf demnach Maßnahmen der Prävention (z. B. Aufdeckung von Fehlbeanspruchungen und Leistungsveränderungen; Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten Erkrankungen), Gesundheitsförderung (Abbau von Belastungsrisiken am Arbeitsplatz; Verhaltensprävention) und der Rehabilitation (Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen), bis hin zum "Freimachen" eines besetzten "leidensgerechten" Arbeitsplatzes durch Verschieben von Arbeitsaufgaben umfassen.
Im Mittelpunkt stehen dabei Maßnahmen der Früherkennung (Erkennung von Krankheitsvor- und -frühstadien) und nachsorgende Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, einschließlich der stufenweisen Wiedereingliederung und der beruflichen Rehabilitation bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Grundsätzlich wird eine Maßnahmenplanung nach dem TOP-Prinzip empfohlen (Technische Lösungen – Organisation ändern – Persönliche Maßnahmen ergreifen).