Die Gesamtzusage ist abzugrenzen von der betrieblichen Übung.

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung und Gewährung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers, aus denen die Mitarbeiter schließen können, dass ihnen die gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. So auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.[1]

Anders als bei der Gesamtzusage liegt bei der betrieblichen Übung kein ausdrücklicher Erklärungstatbestand vor. Damit fehlt es in der Regel an Voraussetzungen oder auch einem Widerrufsvorbehalt. Werden Benefits daher ohne eine ausdrückliche Erklärung gewährt, birgt dies für Unternehmen das Risiko, dass damit ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung für Arbeitnehmer generiert wird.

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