Bericht über die Erfüllung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verankerten Sorgfaltspflichten[1]

In dem Bericht hat das Unternehmen darzulegen

  • ob bzw. welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten identifiziert wurden,
  • welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommen wurden,
  • wie die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewerten werden und
  • welche Schlussfolgerungen daraus für zukünftige Maßnahmen gezogen werden.
Anwendungsbereich Turnus Bußgeld Überschneidungen

Unternehmen

  • unabhängig von ihrer Rechtsform
  • mit mehr als 1.000 im Inland Beschäftigten
  • mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland
jährlich Bis zu 100.000 EUR Bußgeld bei nicht richtiger Erstellung des Berichts.[2] Ebenso bei unzureichender Aufbewahrung sowie bei nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger öffentlicher Zugänglichmachung oder Einreichung des Berichts. Risikoanalyse des LkSG ähnelt der Wesentlichkeitsanalyse der CSRD. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD sieht vor, dass die Berichtspflicht zukünftig entfällt, wenn ein CSRD-Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird.
Weitere Informationen

Fachbeiträge:

Arbeitshilfen:

Hinweis: Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird es ab dem Jahr 2027 zu Ergänzungen und Ausweitungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommen.

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