Kurzbeschreibung

Der Schnelleinstieg gibt einen Überblick über die von Unternehmen zu beachtenden gesetzlichen Berichtspflichten, die einen Bezug zu den Aufgaben von HR aufweisen. Zur Vertiefung der einzelnen Berichtspflichten verweist er auf weiterführende Informationen.

Vorbemerkung

Unternehmen müssen unterschiedliche gesetzliche Berichtspflichten beachten. Bei Verstößen drohen unter Umständen hohe Bußgelder. Nicht alle Unternehmen sind von jeder unternehmensbezogenen Berichtspflicht gleichermaßen betroffen, sondern es müssen jeweils zusätzliche Kriterien erfüllt sein. Unterschiede ergeben sich insbesondere in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens. Einige der unternehmensbezogenen Berichtspflichten tangieren zudem die Arbeit von HR in unterschiedlichem Ausmaß, je nachdem, welche Daten für die Erstellung des Berichts erhoben oder ausgewertet werden müssen.

Der Schnelleinstieg enthält eine übersichtliche Darstellung des wesentlichen Inhalts sowie Anwendungsbereichs der verschiedenen Berichtspflichten. Auch wird aufgezeigt, welcher Turnus jeweils einzuhalten ist, welche Bußgelder bei Verstößen drohen und welche Überschneidungen es zwischen den unterschiedlichen Berichtspflichten gibt.

1. Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Bericht über die Erfüllung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verankerten Sorgfaltspflichten[1]

In dem Bericht hat das Unternehmen darzulegen

  • ob bzw. welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten identifiziert wurden,
  • welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommen wurden,
  • wie die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewerten werden und
  • welche Schlussfolgerungen daraus für zukünftige Maßnahmen gezogen werden.
Anwendungsbereich Turnus Bußgeld Überschneidungen

Unternehmen

  • unabhängig von ihrer Rechtsform
  • mit mehr als 1.000 im Inland Beschäftigten
  • mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland
jährlich Bis zu 100.000 EUR Bußgeld bei nicht richtiger Erstellung des Berichts.[2] Ebenso bei unzureichender Aufbewahrung sowie bei nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger öffentlicher Zugänglichmachung oder Einreichung des Berichts. Risikoanalyse des LkSG ähnelt der Wesentlichkeitsanalyse der CSRD. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD sieht vor, dass die Berichtspflicht zukünftig entfällt, wenn ein CSRD-Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird.
Weitere Informationen

Fachbeiträge:

Arbeitshilfen:

Hinweis: Mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird es ab dem Jahr 2027 zu Ergänzungen und Ausweitungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommen.

2. Berichtspflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Bericht über die Gleichstellung und Entgeltgleichheit[1]

In dem Bericht hat das Unternehmen darzustellen

  • welche Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern existieren und welche Wirkungen diese Maßnahmen haben,
  • welche Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer existieren oder
  • welche Gründe es gibt, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Außerdem muss der Bericht nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben

  • zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäftigten sowie
  • zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten enthalten.
Anwendungsbereich Turnus Bußgeld Überschneidungen

Unternehmen

  • mit mehr als 500 Beschäftigten
  • die zur Erstellung eines Lageberichts[2] verpflichtet sind

Grundsätzlich:

Alle 3 Jahre[3]

Bei Tarifbindung oder Tarifanwendung: Alle 5 Jahre[4]
-[5]

Ist dem Lagebericht als Anlage beizufügen[6];

Überschneidungen mit CSRD und Bericht ggü. Betriebsrat
Weitere Informationen

Fachbeiträge:

Arbeitshilfen:

Hinweis: Mit Wirkung zum 6.6.2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Diese sieht für Arbeitgeber mit mehr als 100 Arbeitnehmern eine Berichtspflicht über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Die Vorgaben der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
[5] Als bloße Anlage (zum Lagebericht) ist der Bericht nicht als "Jahresabschlussunterlage zum Jahresbericht" zu qualifizieren. Die entsprechenden Vorgaben, insbesondere die Rechtsfolgen nach dem HGB, gelten daher nicht. Die Nichtveröffentlichung ist damit sanktionslos: Weder die Vorschriften zur Bußgeldandrohung ...

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