Leistungen, die auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, sind generell nicht als Entlassungsentschädigung zu berücksichtigen.
Privileg für Direkteinzahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen
Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit, den berücksichtigungsfähigen Betrag der Entlassungsentschädigung durch direkte Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu vermindern und damit den Ruhenszeitraum ggf. zu verkürzen.[1] Danach bleiben Leistungen, die der Arbeitgeber unmittelbar, d. h. ohne Umweg der Auszahlung an den Arbeitnehmer, in dessen gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, als Entlassungsentschädigung unberücksichtigt, wenn
- das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird und
- die Beträge ganz oder teilweise dem Ausgleich einer Rentenminderung, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entsteht, dienen sollen.[2]
Der Umfang der Einzahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten ergibt. Zur konkreten Höhe der Ausgleichszahlung erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft.[3]
Das Privileg gilt entsprechend für Zahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.
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