5. Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen


Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen

Es gibt verschiedene Formen der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen. Hier ein Überblick.

Laufende Versorgung aus Basisversorgung

Bezieht der zum Ausgleich verpflichtete Partner Leistungen aus der Basisversorgung (aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen oder privaten Basisrentenverträgen), so muss er diese nicht in voller Höhe versteuern, sondern nur mit dem sogenannten Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG).

Bemessen sich die zu leistenden Ausgleichszahlungen nach diesen Leistungen aus der Basisversorgung, kann der Leistende für die Ausgleichszahlungen nur insoweit einen Sonderausgabenabzug erhalten, wie er die zugrundeliegenden Mittel auch versteuern muss (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Der Empfänger der Ausgleichszahlungen muss spiegelbildlich auch nur den entsprechenden Anteil als sonstige Einkünfte versteuern (nach § 22 Nr. 1a EStG).

Beispiel: Der ausgleichspflichtige Partner A bezieht seit dem Jahr 2017 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Besteuerungsanteil von 74 %). Laut Rentenbezugsmitteilung für 2021 beträgt seine Rente 10.000 EUR; darin enthalten ist ein voll steuerpflichtiger Anpassungsbetrag von 1.000 EUR. A leistet an den ausgleichsberechtigten Partner B in 2021 eine Ausgleichszahlung von 50 % der Altersrente (= 5.000 EUR).

Lösung: Die Altersrente unterliegt bei A mit 7.660 EUR (74 % von 9.000 EUR = 6.660 EUR plus Anpassungsbetrag von 1.000 EUR) der Besteuerung. Die Ausgleichszahlung kann er mit 50 % des steuerpflichtigen Betrags (= 3.830 EUR) als Sonderausgaben abziehen. Partner B muss korrespondierend hierzu nur 3.830 EUR (abzgl. 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. tatsächlicher Werbungskosten) versteuern.

Laufende Versorgung aus Versorgungsbezug

Bezieht der zum Ausgleich verpflichtete Partner Versorgungsbezüge (z.B. eine Beamtenpension oder eine Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage), bleiben diese in Höhe eines Versorgungsfreibetrags  (samt Zuschlag) steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).  

Bemessen sich Ausgleichszahlungen an diesem Versorgungsbezug, kann der Leistende den Sonderausgabenabzug ebenfalls nur in der Höhe erhalten, wie er den Versorgungsbezug zuvor versteuert hat. Der Empfänger muss die bezogene Ausgleichszahlung spiegelbildlich nur in entsprechendem Umfang versteuern.

Beispiel: Die ausgleichspflichtige Person A bezieht im Jahr 2021 eine Beamtenpension von 20.000 EUR (Versorgungsbeginn: 1.1.2017). A leistet an die ausgleichsberechtigte Person B eine Ausgleichszahlung von 50 % (= 10.000 EUR).

Lösung: A steht ein steuerfreier Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag von 2.028 EUR zu, sodass er 17.972 EUR seiner Pension versteuern muss. Die Ausgleichszahlung kann er mit 50 % des steuerpflichtigen Betrags (= 8.986 EUR) als Sonderausgaben abziehen.

Empfänger B muss 8.986 EUR (abzgl. 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. tatsächlicher Werbungskosten) als sonstige Einkünfte versteuern.

Laufende Versorgung aus privater Rente

Bezieht der zum Ausgleich verpflichtete Ehepartner private Renten aufgrund nicht entlasteter Beiträge, beispielsweise aus privaten ungeförderten Rentenversicherungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG), so muss er diese mit einem Ertragsanteil versteuern.

Bemessen sich Ausgleichszahlungen an diesen privaten Renten, kann der Leistende den Sonderausgabenabzug ebenfalls nur in der Höhe erhalten, wie er die Rente versteuert hat. Der Empfänger muss die bezogene Ausgleichszahlung ebenfalls spiegelbildlich nur in entsprechendem Umfang versteuern.

Beispiel: Der ausgleichspflichtige Partner A bezieht seit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die mit dem Ertragsanteil von 20 % zu versteuern ist. In 2021 werden ihm daraus 10.000 EUR gezahlt. A zahlt 40 % dieser Rente an den ausgleichspflichtigen Partner B, im Jahr 2021 also 4.000 EUR.

Lösung: A muss die Rente mit dem Ertragsanteil von 20 % (= 2.000 EUR) versteuern. Die Ausgleichszahlung kann er mit 40 % von 2.000 EUR (= 800 EUR) als Sonderausgaben abziehen. B muss spiegelbildlich 800 EUR (abzgl. 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. tatsächlicher Werbungskosten) als sonstige Einkünfte versteuern.

Laufende Versorgung aus Riestervertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung

Bezieht der zum Ausgleich verpflichtete Ehepartner seine Versorgung aus einem Riestervertrag, Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, richtet sich der steuerpflichtige Anteil insbesondere danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert worden sind. Beruhen die Versorgungsleistungen auf geförderten Beiträgen, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Bemessen sich Ausgleichszahlungen an diesen Leistungen, kann der Leistende den Sonderausgabenabzug ebenfalls nur in der Höhe erhalten, wie er die bezogenen Versorgungsleistungen versteuert hat. Der Empfänger muss die bezogene Ausgleichszahlung spiegelbildlich nur in entsprechendem Umfang versteuern.

Abtretung von Versorgungsansprüchen

Die zum Ausgleich verpflichtete Person kann seinem Partner einen Versorgungsanspruch in Höhe der Ausgleichsrente abtreten, sodass der Versorgungsträger direkt an den ausgleichsberechtigten Partner zahlt. Die Versteuerung gestaltet sich dann wie folgt:

  • Der zum Ausgleich verpflichtete Partner muss die Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase gleichwohl versteuern (ohne Kürzung um abgetretenen Teil). Der abgetretene Teil kann jedoch als Sonderausgaben abzogen werden, soweit er der Besteuerung unterlag.
  • Der zum Ausgleich berechtigte Partner muss die Ausgleichszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern, soweit beim anderen Partner die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt waren.

Hinweis: Das BMF weist darauf hin, dass die Abtretung im Rahmen einer Ausgleichsrente bei Riester-Verträgen nicht zu einer schädlichen Verwendung führt, da die Leistung steuerrechtlich weiterhin der ausgleichspflichtigen Person als zugeflossen gilt. Es handelt sich bei der Abtretung lediglich um einen abgekürzten Zahlungsweg.

Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

Bezieht der zum Ausgleich verpflichtete Partner betriebliche Anrechte, die eine (Teil-)Kapitalisierung vorsehen oder Anrechte im Sinne des AltZertG, soweit eine Teilkapitalisierung vereinbart ist, gestaltet sich die steuerliche Behandlung bei Zahlung eines Ausgleichswerts wie folgt:

  • Der zum Ausgleich verpflichtete Partner muss die bezogene Kapitalzahlung versteuern und kann den hierauf basierenden, an den anderen Partner gezahlten Ausgleichswert als Sonderausgaben abziehen, soweit die Kapitalzahlung steuerpflichtig war.
  • Der zum Ausgleich berechtigte Partner muss die erhaltene Zahlung korrespondierend hierzu als sonstige Einkünfte versteuern.

Beispiel: Die ausgleichspflichtige Person A lässt sich aus einem Altersvorsorgevertrag zu Beginn der Auszahlungsphase einen Teilbetrag von 15.000 EUR auszahlen (förderunschädliche Teilkapitalauszahlung). Daneben erhält A aus gefördertem Altersvorsorgevermögen eine jährliche Leistung von 3.600 EUR. Das angesparte Altersvorsorgevermögen beruht in vollem Umfang auf gefördertem Kapital. A muss seinem Partner B insgesamt 50 % der Leistungen zahlen (= 9.300 EUR).

Lösung: A muss sowohl die Teilkapitalauszahlung als auch die jährlichen Leistungen von insgesamt 18.600 EUR in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). A kann 50 % von 18.600 EUR (= 9.300 EUR) als Sonderausgaben abziehen. B muss korrespondierend hierzu 9.300 EUR (abzgl. 102 EUR Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. tatsächlicher Werbungskosten) als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Ansprüche gegen Witwe(r)

Verstirbt die zum Ausgleich verpflichtete Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, der eine Hinterbliebenenversorgung leistet, so kann die verwitwete Person zu Leistungen an den Ex-Partner des Verstorbenen verpflichtet sein. Die verwitwete Person nimmt die Stellung der ausgleichspflichtigen Person ein und muss die bezogenen Leistungen zunächst versteuern. Soweit die Ausgleichszahlung auf versteuerten Leistungen beruht, kann sie diese als Sonderausgaben abziehen. Der zum Ausgleich berechtigte Ex-Partner muss die Leistungen in entsprechender Höhe versteuern.

Anwendungsregelung

Die Ausführungen des BMF gelten auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Das neue BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anwendbar und ersetzt das zur gleichen Thematik ergangene Schreiben vom 9.4.2010 (BStBl 2010 I S. 323).

BMF, Schreiben v. 21.3.2023, IV C 3 – S 2221/19/10035 :001

Schlagworte zum Thema:  Versorgungsausgleich, Einkommensteuer, Rente