Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder.

Die Finanzverwaltung will mit der "Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht" einen Prozess zur dauerhaften Reduzierung von steuerlichen Verwaltungsvorschriften eingeleiten.

In den Jahren 2005 bis 2010 wurden hierdurch knapp 4.000 nicht mehr benötigte BMF-Schreiben aufgehoben. Dieser Prozess wird seit 2011 auf die Weise fortgeführt, dass jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht werden.

Seit 2013 erfolgt das auch für unter demselben Datum veröffentlichte gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird sichergestellt, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum anwendbaren BMF-Schreiben und GLE in der jährlich veröffentlichten Positivliste aufgeführt sind.

Positivliste veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat aktuell zwei Schreiben veröffentlicht zur Anwendung von BMF-Schreiben bzw. von GLE. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2022 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen GLE der obersten Finanzbehörden der Länder bzw. BMF-Schreiben anzuwenden sind, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind.

GLE bzw. BMF-Schreiben, die nicht in der Positivliste aufgeführt werden, werden für nach dem 31.12.2022 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Unberührt bleibt die Anwendung der Erlasse bzw. BMF-Schreiben für vor dem 1.1.2023 verwirklichte Steuertatbestände, es sei denn, sie wurden bereits durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben bzw. GLE der obersten Finanzbehörden der Länder überholt.

BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 - O 2000/23/10003 :005 (BMF-Schreiben)

BMF, Schreiben v. 15.3.2024,  IV A 2 - O 2000/23/10003 :005 (Gleich lautende Erlasse)

Positivliste (Stand: 14.3.2024)



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