Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung veröffentlicht.

Die Finanzverwaltung hat folgende Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

  1. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  2. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  3. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
  4. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.

Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31.12.2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - itteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden. Die neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1.8.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

BMF, Schreiben v. 15.7.2024,  IV B 5 - S 1369/19/10001 :003


BMF
Schlagworte zum Thema:  Außensteuergesetz, Vordruck