![Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG](https://www.haufe.de/image/post-ausland-lieferung-paket-lagerung-globalisierung-580632-1.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=omzSiswOrpJDtkrFm3jB661hVZetUPRYo9oqtK9evQM%3D)
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat folgende Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
- ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
- Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31.12.2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - itteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden. Die neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1.8.2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.
BMF, Schreiben v. 15.7.2024, IV B 5 - S 1369/19/10001 :003