BMF, Schreiben v. 10.12.1990, IV B 2 - S 2176 - 61/90, BStBl I 1990, 868

Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 16. November 1990 (ESt VII/90 zu TOP 13)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von Sozialversicherungsrenten bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG folgendes:

(1) Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die betrieblichen Renten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und Sozialversicherungsrenten vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Die genaue Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Sozialversicherungsrente eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen läßt. Aus diesem Grunde war bereits bisher ein Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.10.1968 (BStBl 1968 I S. 1145) und Schreiben des BMF vom 27.11.1970, IV B/2 - S 2176 - 19/70 (BStBl 1970 I S. 1072) und vom 18.6.1973, IV B 2 - S 2176 - 5/73 (BStBl 1973 I S. 529) sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, ferner Schreiben des BMF vom 28.7.1975, IV B 1 - S 2176 118/75 (BStBl 1975 I S. 767), vom 3.5.1979, IV B 1 - S 2176 - 15/79 (BStBl 1979 I S. 273), vom 22.1.1981, IV B I S 2176 - 37/80 (BStBl 1981 I S. 41) und vom 23.4.1985, IV B 1 - S 2176 - 41/85 (BStBl 1985 I S. 185). Die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung - insbesondere durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl 1989 I S. 2261) - erfordern eine Anpassung des bisher zugelassenen Näherungsverfahrens.

(2) Es bestehen keine Bedenken, wenn das folgende Verfahren angewandt wird:

1. Steigerungssatz

Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Arbeiterrenten- oder Angestelltenversicherung wird bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz. der maßgebenden Bezüge (vgl. Tz. 10) angesetzt. Der Steigerungssatz. beträgt 3,1 v.H., sofern die maßgebenden Bezüge 70 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. Tz. 11) nicht übersteigen. Der Steigerungssatz. vermindert sich um je 0,006 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70 v.H. übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz. 0,92 v.H.

2. Zugangsfaktoren für Altersrenten

Beim Bezug von vorzeitigen oder hinausgeschobenen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5 i.V.m. § 77 Abs. 2 SGB VI (BGBl 1989 I S. 2261) Zugangsfaktoren zu berücksichtigen (für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Kürzung um 0,3 v.H., für jeden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme Erhöhung um 0,5 v.H.).

Für das Näherungsverfahren sind die in § 41 SGB VI genannten Altersgrenzen auf volle Jahre aufzurunden, wenn ein Jahresrest von mehr als sechs Monaten besteht, und im übrigen abzurunden. Bei der Bestimmung der Zugangsfaktoren ist von den so gerundeten Altersgrenzen auszugehen.

Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gem. Abschnitt 41 Abs. 13 EStR 1990 Gebrauch gemacht, so ergibt sich:

a) für Personen, die nicht schwerbehindert sind, folgende Kürzungstabelle:

Geburtsjahrgang Geburtsjahrgang Kürzung der Zugangsfaktor
Frauen Männer Altersrente  
bis 1942 bis 1939 0 v.H. 1,000
1943 bis 1945 1940 bis 1942 3,6 v.H. 0,964
1946 bis 1947 1943 7,2 v.H. 0,928
ab 1948 ab 1944 10,8 v.H. 0,892

b) Für Schwerbehinderte ist bei der Altersrente ein Zugangsfaktor von 1 anzusetzen.

3. Versicherungszeiten

a) Als Versicherungsjahr zählt bei einem sozialversicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahrs. Für Versicherungsfälle im Altersbereich unter 60 Jahren ist die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) einzubeziehen. Als Zurechnungszeit gilt die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 55. Lebensjahrs zuzüglich eines Drittels der darüber hinausgehenden Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs. Wegen des unterstellten Versicherungsbeginns im Alter 20 sind danach altersabhängig folgende gerundete Versicherungsjahre anzusetzen:

bis Alter 55 37

im Alter 56 37

im Alter 57 38

im Alter 58 39

im Alter 59 39

im Alter 60 40

Sind nach den gleichlautenden Ländererlassen vom 4.10.1968 (hier: Abs. 2, Abschnitt A Nr. 2 bis 4) versicherungsfreie Jahre festgestellt wo...

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