3.1 Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen) sind vom 1.7.2020 an den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit sind diese Teilnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn
- ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und
- ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der Phasen der schulischen Ausbildung besteht.
Von dieser Regelung sind insbesondere Auszubildende in Gesundheitsberufen betroffen, da praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge dort die Regel sind (u. a. Ausbildung für Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten). Diese Regelungen gelten auch für Auszubildende in vergleichbaren schulischen Einrichtungen (z. B. die Ausbildung zum Erzieher).
3.2 Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
Zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich familienversichert. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht gegeben, besteht Versicherungspflicht als Praktikant nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI.
3.3 Betriebliche/überbetriebliche Berufsausbildung
Eine betriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Träger der Ausbildung ist und der Auszubildende in vergleichbarer Weise wie ein sonstiger Arbeitnehmer in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird.
Von einer überbetrieblichen Berufsausbildung spricht man, wenn Arbeitgeber sich zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung überbetrieblicher Stätten (insbesondere Ausbildungszentren) bedienen, um Auszubildenden die von ihm vertraglich geschuldete Berufsausbildung zu vermitteln.
Eine betriebliche oder überbetriebliche Berufsausbildung besteht auch, wenn der Auszubildende daneben an einer Fachhochschule eingeschrieben ist.
3.4 Außerbetriebliche Berufsausbildung/Umschüler
Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn diese von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Es kann sich dabei um u. a. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Berufsfortbildungswerke handeln. Die Teilnehmer sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und daher sozialversicherungspflichtig.
Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) fehlt es am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags. Daher kann Sozialversicherungspflicht nicht bestehen.
Eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kann sich allerdings aufgrund des Bezuges von Leistungen, wie z. B. Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W), ergeben.