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Berufsausbildung / 5.1 Erste Berufsausbildung

Ulrike Fuldner
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Als erste Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere der Besuch von Hoch- oder Fachschulen sowie die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen oder technischen Beruf und die Ausbildung in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags oder an einer Lehranstalt.[1] Ein erstmaliges Hochschulstudium ist i. d. R. eine Berufsausbildung.

Der Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er i. d. R. nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dient. Dies gilt auch für eine im Rahmen des Freiwilligendienstes absolvierte nur knapp 6 Monate dauernde Qualifikation zum Rettungssanitäter gemäß der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung.[2]

Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6 EStG.[3]

Der BFH muss prüfen, ob eine Qualifikation zur Rettungssanitäterin, die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur ca. 4 Monate dauert, als Berufsausbildung i. S. d. Kindergeldrechts (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) anzusehen ist, und ob § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG eine – auch für das Kindergeldrecht geltende – Mindestdauer als Voraussetzung für die Erstausbildung aufstellt.[4]

Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), sind "erstmalige Berufsausbildungen"gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach Ansicht des FG Münster erfordert eine "erstmalige Berufsausbildung" keine zeitliche Mindestdauer.[5]

Für eine über den Zeitraum von 4 Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung gibt es kein Kindergeld.[...

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