Als erste Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierzu gehören insbesondere der Besuch von Hoch- oder Fachschulen sowie die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen oder technischen Beruf und die Ausbildung in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags oder an einer Lehranstalt. Ein erstmaliges Hochschulstudium ist i. d. R. eine Berufsausbildung.
Der Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, da er i. d. R. nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dient. Dies gilt auch für eine im Rahmen des Freiwilligendienstes absolvierte nur knapp 6 Monate dauernde Qualifikation zum Rettungssanitäter gemäß der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung.
Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i. S. v. § 9 Abs. 6 EStG.
5.1.1 Kinderfreibetrag und Kindergeld
Bei einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium des Kindes erhalten Eltern dafür den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte/Einnahmen des Kindes. Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes gibt es einen Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 1.200 EUR.
Kein Kindergeld nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch
Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat. Ein Abbruch zeigt sich in der Abmeldung des Kindes von der (Hoch-)Schule oder dessen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung (länger als 6 Monate) unterbleiben.
Anspruch nach Abschluss der ersten Berufsausbildung
Ein Kind wird bezüglich des Kindergeldes nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Die Regelung zur Zahlung des Kindergeldes gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
5.1.2 Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung
Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen.
Kriterien zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird und mit einer Abschlussprüfung endet. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Die steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten gem. § 9 Abs. 6 EStG ist verfassungsgemäß.
Studienwechsel oder Unterbrechung des Studiums
Bei einem Wechsel des Studiengangs oder bei einer Unterbrechung und späteren Weiterführung des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs ist der vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium.
5.1.3 Steuerlicher Abzug von Ausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind grundsätzlich Kosten der persönlichen Lebensführung, sodass ein Werbungskostenabzug ausscheidet. Dies gilt auch ...