Das Gesetz sieht im Fall der Verlängerung 2 mögliche Endzeitpunkte vor. Primär ist es die nächstmögliche Wiederholungsprüfung, wobei damit wiederum die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemeint ist.[1] Nur wenn die nächstmögliche Wiederholungsprüfung später als 1 Jahr nach dem Verlängerungszeitpunkt liegt, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um 1 Jahr.

 
Achtung

Weiterarbeit im Zeitraum zwischen Beendigung und Verlängerungsverlangen

Hat der Auszubildende im Zwischenzeitraum zwischen der vorgesehenen Beendigung und seinem Verlängerungsverlangen gearbeitet, kann § 24 BBiG eingreifen und ein Arbeitsverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit als begründet.[2] Will der Ausbildende das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen, sollte der Auszubildende nach dem vertraglich vorgesehenen Ausbildungsende bis zum Verlängerungsverlangen also keinesfalls beschäftigt werden.

Die "nächstmögliche Wiederholungsprüfung" ist wiederum nach dem Zweck der Verlängerung zu bestimmen. Es handelt sich damit um diejenige Prüfung, an der der Auszubildende tatsächlich und rechtlich teilnehmen kann.[3] Kann er also zu dieser Prüfung nicht mehr angemeldet werden oder ist er bei der Prüfung prüfungsunfähig erkrankt, so ist dieser Zeitpunkt nicht die "nächstmögliche Wiederholungsprüfung".

[1] Taubert, BBiG, § 21 Rz. 42.
[2] Dazu noch unten Abschn. 4.
[3] Taubert, BBiG, § 21 Rz. 43.

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