Nach § 43 Abs. 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als 2 Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

§ 43 Abs. 2 BBiG regelt die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einer Ausbildung an berufsbildenden Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen.

Auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird, setzt § 43 Abs. 1 BBiG einen Antrag voraus oder jedenfalls irgendeine Verlautbarung, aus der sich ergibt, dass der Auszubildende an der (nächsten) Prüfungskampagne teilnehmen will.[1] Regelmäßig sehen die Prüfungsordnungen eine Antragsfrist vor, deren Ablaufen wiederum voraussetzt, dass die Prüfungstermine und die damit verbundenen Antragsfristen nach den in der Prüfungsordnung ebenfalls vorgeschriebenen Regeln rechtzeitig bekannt gemacht wurden.

 
Praxis-Beispiel

Auszug aus § 12 der Musterprüfungsordnung[2]

Zitat

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

Nach § 46 Abs. 1 BBiG gibt es dann ein potenziell 2-stufiges Zulassungsverfahren. Grundsätzlich entscheidet die zuständige Stelle. Kommt sie zu einem positiven Zulassungsergebnis, lässt sie den Auszubildenden durch einen Verwaltungsakt[3] zur Prüfung zu. Kommt sie hingegen zum Ergebnis, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, entscheidet der Prüfungsausschuss.[4] Der Prüfungsausschuss kann sich bei der Zulassung also über die Auffassung der zuständigen Stelle hinwegsetzen. Kommt er hingegen auch zu der Auffassung, dass eine Zulassung abzulehnen ist, erlässt die zuständige Stelle den ablehnenden Bescheid, wobei sie den Antragsteller normalerweise zuvor unterrichten muss[5], auch, um ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen.[6]

 
Wichtig

Fragestellungen hinsichtlich "Zurücklegung der Ausbildungsdauer"

In der Praxis tauchen die meisten Fragestellungen bei der Erfüllung des Merkmals "Zurücklegung der Ausbildungsdauer" auf. Hier geht es häufig darum, ob erhebliche, oft krankheitsbedingte, Fehlzeiten einer Zulassung zur Prüfung entgegenstehen. Es besteht dabei Einigkeit, dass das Merkmal des "Zurücklegens" eine tatsächliche Ausbildung und damit eine Anwesenheit der Auszubildenden im Betrieb voraussetzt.[7] Hinsichtlich der Frage, welche Fehlzeiten "schädlich" für die Zulassung sind, ist nicht allein deren Umfang maßgeblich, sondern beispielsweise auch, welchen Abschnitt der Ausbildung sie betreffen.[8] Soweit neben der Fehlzeitenquote keine weiteren besonderen Umstände vorliegen, dürfte eine Zulassung zur Prüfung bei einer Fehlzeitenquote von 24 %[9], ca. 26–27 %[10], bzw. 30,2 %[11] schwierig werden.

[1] Taubert, BBiG, § 46 Rz. 4.
[2] Vgl. www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf (abgerufen am 17.7.2024); veröffentlicht auch im Bundesanzeiger – BAnz AT v. 14.9.2022 S2 S. 1 ff.
[6] Taubert, BBiG, § 46 Rz. 15.
[7] VG Berlin, Beschluss v. 11.6.2010, 3 L 237.10; VG Braunschweig, Beschluss v. 3.6.2020, 1 B 59/20.
[8] VG Braunschweig, Beschluss v. 3.6.2020, 1 B 59/20.
[9] VG Braunschweig, Beschluss v. 3.6.2020, 1 B 59/20.
[10] VG Würzburg, Beschluss v. 6.5.2013, W 6 E 13.379 (99 Fehltage in 18 Monaten bzw. 110 Fehltage in 19 Monaten).
[11] VG Berlin, Beschluss v. 11.6.2010, 3 L 237.10.

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