Der gesetzliche Normalfall ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Zwischenprüfung stattfindet[1] und gegen Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung.

Der potenzielle Prüfungsinhalt ergibt sich hierbei aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Denn es gilt ja nur, den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit[2] festzustellen.

Wie sich der Ablauf der Prüfung gestaltet, obliegt wiederum gemäß § 47 Abs. 2 BBiG dem Inhalt der von der zuständigen Stelle erlassenen Prüfungsordnung.

 
Praxis-Beispiel

§ 18 der Musterprüfungsordnung[3]

§ 18 Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (…) der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
 
Hinweis

Prüfung per Videokonferenz

Neuerdings lässt § 42a BBiG zu, dass die Prüfung unter den dort geregelten Voraussetzungen auch als Videokonferenz stattfinden kann, soweit dies die zuständige Stelle beschließt. Dies hat bisher keinen Niederschlag in der Musterprüfungsordnung erfahren.

Nach § 42 Abs. 1 BBiG entscheidet der Prüfungsausschuss (oder die Prüferdelegation nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG i. V. m. § 42 Abs. 1 BBiG für den Bereich, der ihr übertragen wurde) über

  1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (…),
  2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
  3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

In den Prüfungsordnungen ist regelmäßig ein Prüfungsschlüssel vorgesehen, der die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ins Verhältnis setzt, um zur Gesamtnote zu gelangen. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass durch die einzelnen Prüfungsleistungen insgesamt 100 Punkte erreicht werden können. Aus einer Tabelle kann dann abgelesen werden, welche Endnote sich aufgrund der tatsächlich erreichten Gesamtpunktzahl ergibt.[4]

[1] S. o. Abschn. 1.
[3] Vgl. www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf (abgerufen am 17.7.2024); veröffentlicht auch im Bundesanzeiger – BAnz AT v. 14.9.2022 S2 S. 1 ff.
[4] Vgl. § 24 der Musterprüfungsordnung, www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf (abgerufen am 17.7.2024); veröffentlicht auch im Bundesanzeiger – BAnz AT v. 14.9.2022 S2 S. 1 ff.

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