Arbeitgeber sollten sich nicht wundern, wenn minderjährige Bewerber um einen Ausbildungsplatz ihre Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte in die Bewerbung einbeziehen oder auch zum Vorstellungsgespräch mitbringen. Dies kann durchaus Vorteile haben, kann man schließlich bestimmte Fragen im Zusammenspiel mit den Eltern besser klären, wie etwa:

  • Stehen die Erziehungsberechtigten hinter dem Ausbildungswunsch oder ist es gegebenenfalls nur ihr Wunsch, während der Bewerber selbst gar nicht interessiert ist?
  • Wie gewährleistet die Familie, dass beispielsweise der Weg zur Ausbildungsstätte/Berufsschule bewältigt wird?

Da die gesetzlichen Vertreter dem Abschluss des Ausbildungsvertrags über §§ 107, 108 Abs. 2 BGB ohnehin zustimmen und die Vertragsniederschrift unterzeichnen müssen, ist deren Beteiligung an der Anbahnung des Ausbildungsverhältnisses ohnehin zwingend und sollte vom Ausbildenden entsprechend eingeplant werden.

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