Nach dieser Vorschrift darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er eine Erstuntersuchung bei einem Arzt hat durchführen lassen und eine entsprechende Bescheinigung vorlegt.

Nach der Anlage 1 zur Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchUV) werden im Rahmen dieser Untersuchung neben dem auszuübenden Beruf vor allem die familiäre Vorgeschichte, aktuelle gesundheitliche Einschränkungen/Erkrankungen sowie frühere Unfälle und Operationen abgefragt. Der Inhalt der gemäß § 32 JArbSchG vorzulegenden Bescheinigung ergibt sich aus Anlage 4 zur JArbSchUV. Sie enthält keine Diagnose, sondern Erklärungen darüber, ob durch bestimmte Arbeiten (etwa stehen, knien, sitzen) oder durch Arbeiten in bestimmter Umgebung (etwa Lärm, Hitze, Nässe) die Gesundheit des minderjährigen Auszubildenden dauerhaft oder vorübergehend gefährdet ist.

Diese Bescheinigung muss der Arbeitgeber gemäß § 41 Abs. 1 JArbSchG bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses oder längstens bis zur Volljährigkeit des Auszubildenden aufbewahren und ihm bei Ausscheiden vor Vollendung des 18. Lebensjahres aushändigen.[1]

 
Achtung

Keine Ausbildung ohne ärztliche Bescheinigung

Legt der Jugendliche die Bescheinigung bei Ausbildungsbeginn nicht vor, darf er nicht beschäftigt und nicht ausgebildet werden. Der Vertragsschluss wird zwar nicht unwirksam, aber auch ein Vergütungsanspruch entsteht nicht. Der Ausbildende wird gleichwohl kaum eine Wahl haben, als das Ausbildungsverhältnis bei fortbestehender Weigerung des Auszubildenden, die Bescheinigung beizubringen, fristlos innerhalb der Probezeit zu kündigen.

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