Da die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung das Ausbildungsverhältnis unmittelbar beenden soll, bietet sie schon durch den damit verbundenen Verlust des Ausbildungsplatzes und des Vergütungsanspruchs nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. v. § 107 BGB. Daher bedarf es hierfür der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Erhält der Ausbildende die lediglich vom minderjährigen Auszubildenden selbst unterzeichnete Kündigung, sollte der Ausbildende die gesetzlichen Vertreter nach § 108 Abs. 2 BGB hinzuziehen, um möglichst schnell Klarheit über die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zu erlangen. Die Vorschrift lautet:

"Fordert der andere Teil [hier: Der Ausbildende] den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert."

Geht dem Ausbildenden auf seine Aufforderung hin keine Antwort oder eine Verweigerung der Genehmigung zu, so besteht das Ausbildungsverhältnis zwar fort. Der Ausbildende sollte nun seinerseits den Auszubildenden auffordern, wieder zur Ausbildung zu erscheinen. Geschieht dies trotz entsprechender Abmahnung nicht, wird sich nun umgekehrt die Frage stellen, ob der Ausbildende fristlos kündigt.

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