Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen (für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gilt im Ergebnis nichts anderes), wird der Jugendliche als Kläger oder Beklagter im Verfahren von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten.[1] Wird der Auszubildende während des Verfahrens volljährig, werden durch die Übernahme des Verfahrens durch ihn sämtliche mögliche bisherige prozessuale Mängel geheilt.[2]

[2] LAG Berlin, Urteil v. 26.10.1978, 7 Sa 33/78.

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