Da nach § 4 Abs. 2 BBiG für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf, gibt es für jeden Ausbildungsberuf eine entsprechende Ausbildungsordnung, die aufgrund von §§ 4 Abs. 1, 5 BBiG oder aufgrund der vorrangigen Fachgesetze erlassen werden. Darin werden die inhaltlichen Anforderungen sowie die Ausbildungsdauer für jeden einzelnen Ausbildungsberuf geregelt. Der rechtliche Rahmen dessen, was die einzelnen Ausbildungsordnungen für jeden einzelnen Ausbildungsberuf festlegen dürfen, ergibt sich dabei beispielsweise für Handwerksberufe aus §§ 25, 26 HWO.

 
Praxis-Beispiel

Inhalt der Ausbildungsordnung

§ 26 Abs. 1 Handwerksordnung (HWO) lautet:

Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,
  2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
  5. die Prüfungsanforderungen.

Die entsprechenden Ausbildungsordnungen für jeden Beruf sind inzwischen auch im Internet veröffentlicht. Flankierend dazu wird durch die Schulgesetze der Länder der entsprechende Berufsschulunterricht geregelt.[1] Darüber hinaus wurde von der Kultusministerkonferenz für jede Ausbildung ein Rahmenlehrplan beschlossen, der die konkreten Inhalte des Berufsschulunterrichts mit entsprechender zeitlicher Verteilung festlegt.[2]

[1] Vgl. z. B. § 22 SchulG NRW.
[2] Vgl. z. B. den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement v. 27.9.2013, abrufbar unter https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/KaufmannBueromanagement13-09-27-E_01.pdf.

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