Zusammenfassung
Die meisten Ausbildungsverhältnisse unterliegen den Regelungen des BBiG. Nur für wenige Ausbildungsberufe gibt es eigene Gesetze, sodass das BBiG hier nicht angewendet wird.
Neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen, die im BBiG aufgeführt werden, gibt es für jeden Ausbildungsberuf eine eigene Ausbildungsordnung, welche bestimmte ausbildungsbezogene Regelungen enthält.
Zusätzlich müssen die zivilrechtlichen Grundlagen zum Abschluss eines (Ausbildungs-)Vertrags sowie die meisten allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
BBiG, Ausbildungsordnungen (z. B. Handwerksordnung – HWO), Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG), BGBl 2024 I Nr. 246 vom 23.7.2024.
1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnissen ist in den meisten Fällen das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das in seinem § 1 Abs. 1 die Berufsausbildung zu seinen Gegenständen zählt. In den einzelnen Abschnitten beschäftigt es sich u. a. mit den Pflichten der Vertragsparteien, mit Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses und dem Prüfungswesen. Dabei sind sowohl zivilrechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa die Pflichten der Vertragsparteien oder Regelungen zur Dauer und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise zur Eignung der Ausbildungsstätte oder zum Prüfungswesen, Gegenstand der einzelnen Normen. Demgegenüber wird die Berufsausbildung zu einigen wenigen Berufen, etwa im pflegerischen Bereich, durch eigene Gesetze (z. B. PflBG, ATA-OTA-G) geregelt, die wiederum die Anwendung des BBiG ausschließen.
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 6 ATA-OTA-G lautet:
Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.
2 Ausbildungsordnungen
Da nach § 4 Abs. 2 BBiG für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf, gibt es für jeden Ausbildungsberuf eine entsprechende Ausbildungsordnung, die aufgrund von §§ 4 Abs. 1, 5 BBiG oder aufgrund der vorrangigen Fachgesetze erlassen werden. Darin werden die inhaltlichen Anforderungen sowie die Ausbildungsdauer für jeden einzelnen Ausbildungsberuf geregelt. Der rechtliche Rahmen dessen, was die einzelnen Ausbildungsordnungen für jeden einzelnen Ausbildungsberuf festlegen dürfen, ergibt sich dabei beispielsweise für Handwerksberufe aus §§ 25, 26 HWO.
Inhalt der Ausbildungsordnung
§ 26 Abs. 1 Handwerksordnung (HWO) lautet:
Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird; sie kann von der Gewerbebezeichnung abweichen, muss jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeichnung abgedeckt sein,
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen.
Die entsprechenden Ausbildungsordnungen für jeden Beruf sind inzwischen auch im Internet veröffentlicht. Flankierend dazu wird durch die Schulgesetze der Länder der entsprechende Berufsschulunterricht geregelt. Darüber hinaus wurde von der Kultusministerkonferenz für jede Ausbildung ein Rahmenlehrplan beschlossen, der die konkreten Inhalte des Berufsschulunterrichts mit entsprechender zeitlicher Verteilung festlegt.
3 Rechtliche Grundlagen zum Ausbildungsvertrag
Zivilrechtlich liegt dem Ausbildungsverhältnis stets ein Vertrag zugrunde. Es versteht sich von selbst, dass dabei die allgemeinen Voraussetzungen zum Abschluss von Verträgen vorliegen müssen.
Bei minderjährigen Auszubildenden bedeuten die allgemeinen Voraussetzungen zum Abschluss von Verträgen, dass die gesetzlichen Vertreter bereit sein müssen, den Ausbildungsvertrag zu schließen und dass die obligatorische ärztliche Untersuchung stattgefunden haben muss.
Aufseiten des Ausbildenden muss gewährleistet werden, dass die Ausbildung durch einen kraft Gesetzes oder entsprechender A...