Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnissen ist in den meisten Fällen das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das in seinem § 1 Abs. 1 die Berufsausbildung zu seinen Gegenständen zählt. In den einzelnen Abschnitten beschäftigt es sich u. a. mit den Pflichten der Vertragsparteien, mit Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses und dem Prüfungswesen. Dabei sind sowohl zivilrechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa die Pflichten der Vertragsparteien[1] oder Regelungen zur Dauer und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses[2] als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise zur Eignung der Ausbildungsstätte[3] oder zum Prüfungswesen[4], Gegenstand der einzelnen Normen. Demgegenüber wird die Berufsausbildung zu einigen wenigen Berufen, etwa im pflegerischen Bereich, durch eigene Gesetze (z. B. PflBG[5], ATA-OTA-G[6]) geregelt, die wiederum die Anwendung des BBiG ausschließen.

 
Praxis-Beispiel

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 6 ATA-OTA-G lautet:

Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufsbildungsgesetz nicht anzuwenden.

[5] Gesetz über die Pflegeberufe v. 17.7.2017, BGBl I S. 2581.
[6] Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten v. 14.12.2019, BGBl I S. 2768.

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