Im Regelfall dürfte es keine Schwierigkeiten bereiten, die Anschriften der Ausbildungsstätte und der Berufsschule mitzuteilen. Kann allerdings eine Ausbildungsstätte bestimmte Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermitteln, so darf sie mit einer anderen Ausbildungsstätte kooperieren und dadurch eine Berufsausbildung überhaupt erst ermöglichen.[2] Phasen, die in der anderen Ausbildungsstätte verbracht werden sollen, sind dementsprechend zu vereinbaren und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG zu dokumentieren.

[1] § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge