Über allem steht die Pflicht des Auszubildenden, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die "berufliche Handlungsfähigkeit" ist alleiniges Ziel der Ausbildung und gemäß § 38 Satz 1 BBiG auch einziger Gegenstand der Abschlussprüfung. Die 8 beispielhaft ("insbesondere") erwähnten Pflichten des Satzes 2 sind allesamt lediglich Ausdruck dieses Ziels. Auch wenn die Entscheidung inzwischen gesetzgeberisch überholt ist, hatte das BAG im Jahr 1973 darauf hingewiesen, dass es im Ausbildungsverhältnis nicht nur um Leistung und Gegenleistung, sondern auch um persönlichen Einsatz zur Erreichung des Ausbildungsziels geht:

"Diese Lernverpflichtung (…) beinhaltet nicht zwangsläufig, dass der Auszubildende sich allein während der Arbeitszeit um die Erreichung des Ausbildungszieles zu bemühen brauche. Ein bestimmtes Maß geistiger Bemühungen (z. B. das Lesen von Büchern) wird der Auszubildende notwendigerweise auch außerhalb der Arbeitszeit einsetzen müssen."[2]

Vor diesem Programmsatz sind die übrigen Pflichten des § 13 Satz 2 BBiG zu lesen.

[1] § 13 Satz 1 BBiG.

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