Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sofern nur noch eine Prüfung in einem einzelnen Bereich fehlt, kommt es auf die Bekanntgabe des Ergebnisses im entsprechenden Fach an. Im Fall einer Stufenausbildung endet die Ausbildung mit Ablauf der letzten Stufe.[1]

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