Wie oben beschrieben, ist die Reduktion der UV-Belastung eine zunehmend bedeutende Aufgabe. Neben dem UV-Schutz im privaten Bereich rückt mit der Aufnahme der BK-Nr. 5103 in die Liste der Berufskrankheiten die Notwendigkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen in Außenberufen in den Fokus. Ergänzend wurde die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge eingeführt (Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3). Diese sieht für Außenbeschäftigte das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge seitens des Arbeitgebers vor.

Hinsichtlich der Hautkrebsprävention ist zunächst zu versuchen, Prävention auf technischer und organisatorischer Ebene zu betreiben. Als technische Schutzmaßnahme ist die Installation von Sonnensegeln (oder sonstigen Schattenspendern) zu nennen. Auf organisatorischer Ebene geht es um die Vermeidung und Reduktion von UV-Expositionen durch angepasste Arbeits- und Pausenzeiten, aber auch um die Information und Aufklärung der Beschäftigten.[1] Zu Letzterem gehört neben der Aufklärung über persönliche Sonnenschutzmaßnahmen auch eine Informationsvermittlung zum UV-Index zur Abschätzung der UV-Intensität.

Nach Ausschöpfung technischer und organisatorischer Maßnahmen sind persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

In erster Linie ist textiler Sonnenschutz (Hemd, Hose, (breitkrempiger) Hut) sowie der Schutz der Augen durch eine geeignete Sonnenschutzbrille anzuraten. In den nicht durch Textilien geschützten Bereichen muss Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor (mindestens 30, vorzugsweise 50+) im UVA- und UVB-Bereich zum Einsatz kommen. Hier ist zu beachten, dass die Mittel photostabil, schweiß- und wasserfest sind und dass zusätzlich die Konsistenz der Mittel den Erfordernissen der Arbeit angepasst sind (z. B. muss die Griffsicherheit weiterhin gewährleistet sein). Bei Sonnenschutzmitteln ist außerdem auf eine ausreichende Menge (2 mg/cm2) und regelmäßig zu wiederholendes Auftragen (alle 2 Stunden sowie generell nach schweißtreibenden Tätigkeiten oder dem Kontakt mit Wasser) zu achten.[2]

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht für Arbeitsplätze im Freien einen Schutz vor Witterungseinflüssen sowie die Bereitstellung von geeigneten Persönlichen Schutzausrüstungen vor (Anhang 5.1 ArbStättV). Zudem ist für Unternehmen zu beachten, dass die Information zu UV-induzierten Gesundheitsrisiken zur Sicherheitsbelehrung der Arbeitnehmer gehört. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, "die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen"[3]. Die Leitlinie zur Prävention von Hautkrebs sieht vor, dass diese Unterweisung persönlich erfolgen soll.[4] Einen kompakten Überblick für Unternehmen wie Arbeitnehmer bietet die DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne".

[1] DGUV, o.J.b.
[2] Bauer, 2023; DGUV, o.J.b; Surber/Plautz/Osterwalder, 2022; Symanzik & John, 2024.
[4] DKG et al., 2021.

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